Das Wohnungseigentumsgesetz geht davon aus, dass der mit einer Eigentumswohnung verbundene Anteil nicht weiter geteilt werden darf. Das bedeutet, dass es für jede Eigentumswohnung auch tatsächlich nur einen einzigen Eigentümer geben darf.
Davon gibt es nur eine Ausnahme: die sogenannte Eigentümerpartnerschaft.

Im Falle einer Eigentümerpartnerschaft können die Partner je einen halben Anteil an der Eigentumswohnung erwerben. Eine weitere Teilung ist nicht mehr möglich. Es ist daher nur vorgesehen, dass eine Wohnung im Eigentum von zwei Miteigentümern steht, und dies nur zu gleichen Teilen, d.h. je zur Hälfte. Diese Anteile können nur gemeinsam belastet oder einer Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Die Eigentümerpartner haften auch für alle Verbindlichkeiten aus dem Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand, d.h. jeder haftet für alle Kosten zur Gänze.

Eine Verfügung über die Wohnung ist nur gemeinsam möglich, sodass Handlungen einzelner Eigentümerpartner unwirksam sind. Auch die Veräußerung eines Hälfteanteils geht nur mit Zustimmung des anderen Partners.

Entsprechende Probleme können dann entstehen, wenn einer der Partner stirbt. Um hier eine weitere Aufteilung zu vermeiden, regelt das Wohnungseigentumsgesetz ganz bestimmte Folgen:

In so einem Fall, wird der überlebende Eigentümerpartner automatisch Eigentümer der gesamten Wohnung. Er hat dann der Verlassenschaft des Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung zu bezahlen. Das kann nur dadurch verhindert werden, dass der überlebende Eigentümerpartner entweder auf den Anteil verzichtet, oder gemeinsam mit den Erben eine Vereinbarung schließt, wonach einem einzelnen Erben der Anteil zukommen soll. Diese Vereinbarung bedarf aber der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen (Kinder, Ehegatte usw.). Sonderregelungen gibt es für den Fall, dass der überlebende Eigentümerpartner selbst pflichtteilsberechtigt ist.

Auch für den Fall, dass die Eigentümerpartner verheiratet sind, sieht das Wohnungseigentumsgesetz Rechtsfolgen vor, die die Einheit des mit der Wohnung verbundenen Mindestanteils erhalten sollen.

Es sind daher auch bei Eigentumswohnungen einige Beschränkungen hinsichtlich deren Verfügbarkeit zu beachten und ist gerade dann, wenn es um das Schicksal einer solchen Wohnung geht – sei es im Falle des Kaufes, einer Erbschaft oder auch einer Scheidung – wichtig, dass einem diese Beschränkungen bewusst sind.