Diese sind natürlich tabu. Was ist aber mit den Pflanzen, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen und deren Äste und Triebe in das Nachbargrundstück hineinragen oder deren Wurzeln, die auf nachbarliche Grundstücksgrenzen keinerlei Rücksicht nehmen?

Dazu Folgendes:

 

  1. Ein Baum gehört dem Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem sich der Stamm befindet. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, dann gehört ihnen der Baum gemeinsam.

 

  1. Überhängende Äste oder auch Wurzeln kann der Eigentümer des Nachbargrundstückes entfernen, abschneiden oder sonst benützen. Das heißt er hat auch das Recht, die Früchte von diesem Überhang zu ernten. Interessanter Weise darf auch der Eigentümer des Baumes, d.h. der Nachbar, weiterhin sich die Früchte aneignen. Dazu ist er aber nicht berechtigt, den fremden Grund zu betreten. Es kommt dann eher darauf an, wer schneller ist.

 

  1. Werden Äste entfernt oder Wurzeln, dann hat der Nachbar dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass möglicher Weise andere gesetzliche Bestimmungen aus Waldschutz-, Ortbildschutz- oder Naturschutzgründen und anderen eine Beeinträchtigung verbieten oder beschränken.

 

  1. Werden die überhängenden Äste oder Wurzeln entfernt, hat der Nachbar, der die Entfernung vornimmt, die damit verbunden Kosten selbst zu tragen. Entsteht durch diese Wurzeln oder Äste ein Schaden am Nachbargrundstück oder droht ein solcher Schaden, dann hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten für die Beseitigung des Schadens zu ersetzen.

 

  1. Eine Verpflichtung des Nachbarn, Pflanzen nicht an der Grundstücksgrenze zu pflanzen, sodass sie nicht über die Grenze wachsen können, oder sie rechtzeitig abzuschneiden, existiert nach der österreichischen Rechtsordnung nicht.

 

Wie man sieht, bieten auch Pflanzen eine Menge Gelegenheit, um mit dem Nachbarn zu streiten, auch hier gilt, – wie so oft – dass miteinander Reden immer besser ist als den anderen vor vollendete Tatsachen zu stellen.