Wer kauft, oder eine Arbeit in Auftrag gibt, erwartet verständlicherweise, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich dem Vertrag entspricht. Das heißt, dass sie so aussieht wie besprochen und die zugesagten Eigenschaften aufweist. Dies ist auch sein gutes Recht, schließlich bezahlt er dafür oft viel Geld. Der Verkäufer hat aufgrund des Vertrages dafür einzustehen, dass die zugesagten oder üblicherweise zu erwartenden Eigenschaften der Ware vorhanden sind.

 

Seit dem 1.1.2002 hat sich durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz dieser Anspruch in einigen Bereichen doch erheblich geändert, weshalb hier auf einige wichtige Punkte einzugehen sein wird.

  1. Gewährleistungsfristen: Das Gewährleistungsrecht unterscheidet im Prinzip zwischen 2 Fristen, nämlich jener für bewegliche Sachen und jener für unbewegliche Sachen. Als unbewegliche Sachen gelten etwa Häuser, Unternehmen oder auch die Arbeiten daran, etwa Maurer- oder Dachdeckerarbeiten, Verfliesungen, Installationen usw.. Diese Frist bedeutet, dass der Käufer oder Auftraggeber innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes eine Klage bei Gericht eingebracht haben muss, ansonsten verfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein bloßes Forderungsschreiben genügt nicht, um die Frist zu wahren.  Die Gewährleistungsfrist, d.h. die Zeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei unbeweglichen Sachen betrug und beträgt auch weiterhin 3 Jahre, die für bewegliche Sachen wurde von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der faktischen Lieferung zu laufen.
  2.  Vermutung der Mangelhaftigkeit: Bisher war es notwendig, dass der Käufer im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen das Vorliegen des Mangel beweisen musste. Er musste daher nachweisen, dass der Fehler der Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, und nicht erst später im Laufe der Benützung durch den Übernehmer entstanden ist. Dies war besonders bei komplexen technischen Geräten wie Elektrogeräten, KFZ oder Computern schwierig. Nach Ablauf der 6 Monate bleibt wieder alles beim Alten, d.h. tritt der Mangel erst nach diesen 6 Monaten in Erscheinung, dann ist zwar der Gewährleistungsanspruch des Käufers bzw. des Bestellers noch aufrecht, allerdings muss er jetzt auch beweisen, dass der Mangel tatsächlich im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Nunmehr sieht der Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung vor. Er geht damit grundsätzlich davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Wird daher ein Fehler innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe erkennbar, so muss der Käufer bzw. Auftraggeber lediglich dessen Vorhandensein nachweisen. Dem Verkäufer steht dann die Möglichkeit zur Verfügung, zu beweisen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, sondern der Fehler erst nach Übergabe aufgetreten ist, etwa aufgrund eines Bedienungsfehlers, aufgrund gewöhnlicher Abnützungserscheinungen (Bremsbeläge, Kupplung, usw.).
  3.  Vorrang der Verbesserung: Während bisher im Falle der Gewährleistung der Vertragspartner grundsätzlich die freie Wahl zwischen Verbesserung, Austausch, Vertragsrücktritt und Preisminderung zur Verfügung hatte, sieht die Gewährleistungsnovelle nunmehr eine relativ starre Anspruchskette vor, wobei sie vom Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches ausgeht. Der Käufer oder Auftraggeber muss daher dem Vertragspartner zunächst einmal eine zweite Chance geben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Nur wenn das nicht gelingt, oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird, dann steht die Möglichkeit der Preisminderung oder (wenn der Mangel nicht geringfügig ist) auch der des Vertragsrücktrittes zur Verfügung. Neu ist allerdings, dass der Käufer oder auch Auftraggeber zwischen Austausch und Reparatur wählen kann. Dies geht natürlich nur dort, wo eine Reparatur möglich ist. Dort wo Teile fehlen, zu wenig oder überhaupt etwas anderes geliefert wurde, steht ohnehin nur die Möglichkeit des Austausches zu Verfügung.
  4.  Rückgriffsanspruch des Unternehmers: Für den Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr leisten musste, besteht die Möglichkeit, dass dieser selbst einen gewährleistungsrechtlichen Rückgriff gegenüber seinem Lieferanten hat, selbst dann wenn die eigene Gewährleistungsfrist schon abgelaufen ist. Dieses Rückgriffsrecht muss jedoch binnen 2 Monaten ab der eigenen Leistung ausgeübt werden, und insgesamt haftet der Lieferant nur für die Dauer von 5 Jahren ab seiner Leistung.
  5.  Gewährleistung bei der Montage: Für Konsumenten wurde eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz eingeführt, nach welcher der Unternehmer der zur Montage verpflichtet ist bei unsachgemäßem Verhalten auch für den Schaden an der Sache selbst Gewähr zu leisten hat. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher die Sache selbst montieren sollte, und der Schaden auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist. Juristen bezeichnen diese Bestimmung als „IKEA Klausel“.
  6.  Garantie und Gewährleistung: Auch von Unternehmern selbst wird der Begriff Garantie oft fälschlicherweise mit Gewährleistung gleichgesetzt. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, eine Garantie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Da der Gewährleistungsanspruch daher schon von Gesetz wegen besteht, ist – insbesondere im Verhältnis zu einem Verbraucher – eine Garantie nur dann zweckmäßig, wenn sie über die ohnehin bestehenden Gewährleistungsansprüche hinaus geht, und dem Verbraucher einen darüber hinaus gehenden Vorteil bringt Ansonsten wäre sie ja wertlos. Während z.B. nach der Übergabe des Fahrzeuges auftretende Roststellen kein Fall der Gewährleistung sein müssen, kann der Hersteller oder auch der Unternehmer eine Garantie dafür übernehmen, dass während der ersten 2 Jahre (oder länger) keine Rostschäden an der Karosserie entstehen. In diesem Fall geht daher die Garantie weiter als der gesetzliche Gewährleistungsanspruch. Um diesbezüglich beim Verbraucher keine Verwirrung entstehen zu lassen, schreibt das Konsumentenschutzgesetz daher nunmehr dem Unternehmer ausdrücklich vor, darauf hinzuweisen, dass zugesagte Garantien unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen angeboten werden, und dass durch die angebotenen Garantien ein Gewährleistungsanspruch nicht eingeschränkt wird.