Häufig gestellte Fragen

Meine Tochter wurde vom Schäferhund meiner Freundin, in die Nase und in das linke Ohr gebissen. Steht meiner Tochter Schmerzensgeld zu? Und wenn ja in welcher Höhe.

wenn Ihre Tochter den Hund nicht gezielt gereizt hat, bestehen hohe Chancen auf Schadenersatzanspruch (der Hundebesitzer müsste nachweisen, dass er seinen Hund ordnungsgemäß verwahrt hat – was nur schwer möglich sein wird, da es sonst kaum zu so einem Vorfall gekommen wäre). Als Ersatzanspruch kann alles geltend gemacht werden was an Ausgaben dadurch entstanden ist sowie Schmerzengeld. Die Höhe des Schmerzengeldes ist sehr unterschiedlich und wird letzten Endes von einem medizinischen Sachverständigen (vor)definiert. Verheilen die Wunden binnen weniger Tage ohne Probleme und ohne Spätfolgen kann man mit etwa € 1.000,- rechnen. Eine gerichtliche Geltendmachung aber auch eine außergerichtliche Regelung mit der Haftpflichtversicherung, bedarf jedoch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Tochter minderjährig ist.

Eine Bekannte ist verstorben. Sie war Witwe, kinderlos und auch Ihre Eltern und ihr Bruder sind tot. Die nächsten Verwandten sind zwei Nichten. Ein Testament wurde vor vielen Jahren bei einem Notar errichtet, in dem ich als Begünstigte angegeben bin und keine anderen Erben aufscheinen.Haben die Nichten in diesem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil?
die Antwort lautet schlicht: Nein. Pflichtteilsansprüche haben nur die Kinder in Ermangelung derselben die Vorfahren (Eltern und Großeltern aber nicht deren Nachkommen) sowie ein Ehegatte. Geschwister des Erblassers und damit auch deren Kinder sind niemals pflichtteilsberechtigt.
Ich habe einer Käuferin eine Hose geschickt. Sie wurde als Briefsendung versandt. Ich habe ihr angeboten ein versichertes Paket oder eine Briefsendung, die billiger ist aber daher nicht versichert. Die Frau wollte unbedingt eine Briefsendung. Die Käuferin behauptet nun, dass sie die Hose nicht bekommen hat. Muss ich Ihr nun den Kaufpreis rückerstatten?
Nach öst. Recht gilt bei einer genehmigten Übersendung die Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur als übergeben. Eine ausdrückliche Zustimmung hinsichtlich der Versendungsart ist dann nicht notwendig, wenn die Versendung durch Bahn oder Post erfolgt. Damit geht auch das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung ab diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. In Ihrem Fall wurde die Ware nicht nur mit der Post gesandt, sonder die Versendungsart ausdrücklich vereinbart. Daher ist Ihre Verpflichtung als Verkäufer mit Übergabe des Pakets an die Post erledigt. Im Streitfall ist allerdings zu beachten, dass Sie die Übergabe der Ware an die Post und möglicherweise auch deren Mangelfreiheit in diesem Zeitpunkt beweisen müssen.
In Deutschland besteht im Wesentlichen die gleiche Rechtslage.
Kann ich Fotos, die ich etwa über Google gefunden habe, auf meiner Website verwenden? Was ist mit Bildern, deren Urheberrechte nicht festgestellt werden können ? Bzw. ist ein Bild mit kleinen Änderungen versehen verwendbar?
Fotografien unterliegen in der Regel alle dem Urheberrechtsschutz oder zumindest einem Leistungsschutz (der ebenfalls im Urheberrecht geregelt ist). Das bedeutet, dass jede Nutzung fremder Bilder, unabhängig davon, ob für private oder kommerzielle Websites, ohne Zustimmung des Berechtigten unzulässig ist. Das gilt auch dann, wenn das Bild geändert wird (vielmehr ist in der Regel dafür noch eine gesonderte Zustimmung des Urhebers notwendig). Das gilt auch für Bilder, die keine Urheberbezeichnung aufweisen. Nur dort, wo Bilder mit einer ausdrücklichen Freigabe (für alle oder auch nur bestimmte Nutzungen) ins Netz gestellt werden, können diese auch verwendet werden.
Ich habe gehört das eine von mir gekaufte original DVD nicht weiterverkauft werden darf , oder bei ebay versteigert werden darf . Ist dies korrekt ???
Wenn eine DVD einmal in den Handel gekommen ist, und verkauft wurde, erlischt das Verbreitungsrecht des Berechtigten (Urhebers) gem. § 16. Abs. 3 UrhG. Haben Sie daher eine DVD einmal gekauft, dann können Sie diese auch weiterverkaufen oder verschenken. Innerhalb der EU jedenfalls, in anderen Staaten nur, wenn die DVD dort auch im Handel erhältlich ist. Dies könnte allenfalls bei einer Versteigerung über e-Bay zu Problemen führen.
Ich möchte in meiner MIET-Wohnung das Badezimmer umgestalten: Die Wanne soll durch eine Dusche ersetzt werden (Motiv: Mit fortschreitendem Lebensalter wird das Einsteigen in die Wanne immer beschwerlicher und gefährlicher).
Ich möchte in meiner MIET-Wohnung das Badezimmer umgestalten: Die Wanne soll durch eine Dusche ersetzt werden (Motiv: Mit fortschreitendem Lebensalter wird das Einsteigen in die Wanne immer beschwerlicher und gefährlicher).
Was können wir tun damit das Eigentum meines Mitbewohners bei einer Exekution vor dem Gerichtsvollzieher geschützt ist.
Es sind durch den Gerichtsvollzieher alle Sachen zu pfänden die sich in ihrer „Gewahrsam“ befinden. Das heißt Sachen, die sie gebrauchen und sei es auch nur mitbenützen. Diese Sachen sind zu pfänden und ihr Mitbewohner müsste sein Eigentum zunächst behaupten und allenfalls dann auch beweisen. Am ehesten können sie daher die Sachen ihres Mitbewohners schützen, wenn sie in der Wohnung streng getrennte Bereiche anlegen, und diese nach Möglichkeit auch vor dem anderen jeweils versperrt sind. Darüber hinaus sollte natürlich auch von vornherein erkennbar sein, dass diese Wohnung auch durch jemanden anderen benützt wird (Türschild usw.).
Eine absolute Sicherheit bietet dies natürlich auch nicht. Es kommt dabei darauf an, wie sehr es ihnen gelingt, den Gerichtsvollzieher davon zu überzeugen, dass diese Sachen nicht ihnen gehören und sie diese auch gar nicht benützen. Vorsicht: grundsätzlich hat er auch dann zu pfänden, wenn die Sachlage zweifelhaft bleibt.
Ist eine Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber bei Einladungen zu Vorstellungsgesprächen gesetzlich geregelt und wenn ja, wie?
Grundsätzlich ist es richtig, dass dieser Fall in Öst. nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Dennoch sieht die Judikatur dann einen Kostenersatz vor, wenn der Dienstnehmer vom Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert wurde, sich persönlich vorzustellen, und sich in der Einladung zum Vorstellungsgespräch kein Hinweis auf den Ausschluss dieses Kostenersatzes findet.
Wie ist es mit der Gewährleistung bei einem privaten Autokauf.
Grundsätzlich gilt auch beim Privatkauf das Gewährleistungsrecht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Sie den Mangel binnen 2 Jahren nach Übernahme des PKW gerichtlich geltend machen. Aber Vorsicht: Nur während der ersten sechs Monate wird das Vorliegen eines Mangels von Gesetz wegen vermutet, d.h. hier muss der Verkäufer beweisen, dass der PKW in Ordnung war. Klagt man nach der sechs Monate Frist muss man erst einmal selbst beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Bei Gebrauchtfahrzeugen kommt dazu, dass natürlich eine gewisse Abnutzung hinzunehmen ist. Das hängt auch mit dem Alter des Fahrzeuges und dem vereinbarten Kaufpreis zusammen. Um die Aussichten eines Gewährleistungsanspruches zu beurteilen, müssen daher genaue Informationen über die Art des Mangels, den Zeitpunkt des Erkennens und alle Vertragsinhalte vorliegen (Alter des PKW, gefahrene Km, Kaufpreis usw.), und selbst dann ist das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens in der Regel noch von der Beurteilung durch einen kfz-technischen Sachverständigen abhängig.
Ich habe privat ein Auto gekauft um 5500 Euro,dies steht auch im Kaufvertrag. Nun möchte der Verkäufer plötzlich 9000 Euro haben,da ihm eingefallen ist was noch alles an dem Auto gemacht worden ist,wieviel Geld in dem Auto angeblich steckt u.s.w. Nun möchte er vor Gericht gehen.Wie sind meine Chancen?
Ausgehend von ihrem Sachverhalt ist der Anspruch des Verkäufers nicht haltbar. Wenn er mit Ihnen einen Kaufpreis vereinbart hat, dann ist er auch daran gebunden. Aus Ihrer Angabe ist allerdings nicht erkennbar, ob der Verkäufer den Vertrag unterschrieben hat. Wenn nicht, müssen Sie vor Gericht die vereinbarte Höhe des Kaufpreises beweisen, dann steht ihre Aussage gegen die des Verkäufers. In diesem Fall ist das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens von der Glaubwürdigkeit der Aussagen abhängig.
Ich entwerfe eine online-Bildagentur bei der Fotografen Bilder hochladen und verkaufen können. Wenn die Bilder online sind, kann jeder sie nutzen wie er möchte.Wenn der Fotograf beim Upload in einer Checkbox ankreuzt, er habe die Bedingungen akzeptiert, wie weit ist das dann rechtsgültig?
Zunächst ist das Anerkennen der Bedingungen durch Ankreuzen durchaus rechtsgültig. Wichtig dabei ist aber, dass dem Fotografen noch vor dem Ankreuzen die Vertragsbedingungen zur Kenntnis gelangen. Diese Vertragsbedingungen muss er auch ausdrucken bzw. auf seine Festplatte kopieren können. Sinnvoll ist auch eine Bestätigung des zustandegekommenen Vertrages über e-mail. Dennoch können 2 Probleme dabei nicht verhindert werden:
1. Es gibt keine Sicherheit, ob das upgeloadete Bild tatsächlich auch vom berechtigten Fotografen stammt. Da das Urheberrecht auch gegenüber demjenigen durchgesetzt werden kann, den an der Urheberrechtverletzung kein Verschulden trifft, bleibt das Risiko, dass sich ein Dritter meldet und Unterlassung und Ersatzansprüche geltend macht.
2. Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, bleibt jedenfalls das Recht auf Namensnennung und Werkschutz (Unzulässigkeit der Bearbeitung)aufrecht. Daher sollte jedenfalls diesbezüglich noch eine gesonderte Zustimmung (durch Ankreuzen) eingeholt werden.
Pianist (student) im stock über eigener mietwohnung, spielt zu laut.Nach Hinweis, dass er zu laut spielt bekam ich die Antwort, dass er als Profi nicht leiser spielen kann. Laut Hausordnung (punkt 3) sind laute Geräusche jeglicher Art zu unterlassen. Wie kann ich hier vorgehen, damit der Herr über mir das laute Musizieren unterlässt?
Nach ständiger Judikatur des OGH ist das Musizieren (ohne künstliche Verstärkung) außerhalb der üblichen Ruhezeiten als ortsüblich anzusehen, und daher in gewissem Umfang zulässig. Dabei sind aber der Dauer des Musizierens Grenzen gesetzt. Im Jahr 1997 hat der OGH folgende Beschränkung bestätigt: eine tägliche Spieldauer von maximal vier Stunden, diese ausschließlich im Zeitraum von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen von 16.00 bis 21.00 Uhr.
In ein neuen Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der OGH diese Ansich jedoch revidiert, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich ein Klavierspiel von 1 bis 2 Stunden pro Tag als ortsüblich angesehen werden kann.
Eine Bekannte ist Lehrerin, die die Schule gewechselt hat wobei auch die Stundenverpflichtung herabgesetzt wurde. Nun hat die auszahlende Stelle festgestellt, dass ihr ein Jahr lang zuviel Geld ausgezahlt wurde. Muß das Geld zurückgezahlt werden und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Grundsätzlich sind natürlich unberechtigt erhaltene Gelder zurück zu bezahlen. Es gibt allerdings im Arbeitsrecht das Institut des „gutgläubigen Verbrauchs“. Wenn der Arbeitnehmer berechtigter Weise davon ausging, dass der überwiesene Gehalt tatsächlich zur Gänze zusteht, dann kann die Überzahlung nicht zurückgefordert werden. Diese berechtigte Annahme fällt aber schon dann weg, wenn er an der Rechtmäßigkeit des zu Unrecht ausbezahlten Geldes auch nur zweifeln musste. Und das bereits aufgrund der objektiven Umstände. Da nach den Angaben eine Stundenreduzierung vorangegangen war, musste bereits (objektiv) mit einem geringeren Gehalt gerechnet werden. Es wäre daher grundsätzlich von einer Rückzahlungsverpflichtung auszugehen.
Ein Bekannter schuldet mir Geld. Nun hab ich die Verständigung vom Gericht erhalten, dass ein Schuldenregulierungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.In der Ediktsdatei steht u.a.: Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: 0,906% ihrer Forderungen innerhalb von 5 JahrenBedeutet das, dass lediglich 0,906% zu erwarten sind? Wenn dem so ist - ich also knapp 1 % bekommen würde, tendiere ich dazu, mich dem Verfahren NICHT anzuschließen.Was wären die Folgen? Falls ich mich anschließe: Muss ich zur Gläubigerversammlung bei Gericht erscheinen? Muss ich mit weiteren Kosten als die Eingabegebühr für die Forderungsanmeldung rechnen?Kann ich mich dem Verfahren auch noch nach der Gläubigerversammlung anschließen?
Sobald ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, ist eine Forderungsgeltendmachung nur noch im Wege dieses Verfahrens möglich. Ich kann Ihnen daher nur raten, Ihre Forderung anzumelden. Die 0,906% innerhalb von 5 Jahren sind nur der erste Vorschlag. Eine Verbesserung der Quote ist wahrscheinlich. Sollte der Schuldner den Zahlungsplan einhalten, erlischt Ihre Restforderung und wird der Schuldner restschuldbefreit.

Zu der Gläubigerversammlung müssen Sie nicht gehen, Sie unterwerfen sich dann aber der dort ausverhandelten Quote, da Sie Ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen.

Sollten Sie sich dazu entschließen, Ihre Forderung nicht anzumelden, gilt der Zahlungsplan trotzdem auch für Sie. Das bedeutet, dass Ihre Forderung nach dem im Zahlungsplan vereinbarten Zeitraum erlischt. Ihre Forderung (bzw. deren Quote) wird allerdings erst bei einer Verbesserung der Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des Schuldners befriedigt, da die angemeldeten Forderungen vorrangig befriedigt werden.

Die Kosten einer Forderungsanmeldung belaufen sich derzeit auf € 21,– an Gerichtsgebühren. Weitere Kosten sind nur zu erwarten, wenn Sie die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Können Sie mir einen Kostenvoranschlag für die gerichtliche Durchsetzung meiner Forderung durch Ihre Kanzlei machen?
Leider ist das in dieser Form nicht möglich. Das Honorar des Anwaltes ist von vielen Faktoren abhängig, unter Anderem auch davon wieviele Vertretungshandlungen (Schriftsätze, Verhandlungen usw.) vor Gericht durchzuführen sind. Dies ist aber von vornherein nicht abschätzbar. Wehrt sich der Beklagte nicht gegen die Klage, dann bleibt es bei den Kosten für die Klage (die in der Regel dann ohnehin vom Beklagten zu tragen sind). Wehrt er sich, und macht eine Reihe von Zeugen und anderen Beweismitteln geltend, dann kann es zu einer Vielzahl von Verhandlungen kommen, von denen jede einzelne Kosten nach sich zieht.
Die im Gerichtsverfahren zu ersetzenden Kosten werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) berechnet. Dieses ist anwendbar, solange mit dem Anwalt nicht ausdrücklich etwas Anders vereinbart wurde. Die Berechnung der Leistungen des Anwaltes ist dabei auch unter Anderem von der Höhe des Streitwertes abhängig. Nur als Beispiel sollen daher folgende Ziffern genannt werden:

Schadenersatzverfahren:
wegen 500 EURO gegen 1 Beklagten

Klage: 261,45 EURO (incl. 20 % USt. und 52 EURO Gerichtsgebühren)
Verhandlung 1 Stunde: 149,18 (incl. 20% USt.)

Verfahren wegen 1000 EURO
Klage: 364,30 EURO (incl. 20 % USt. und 87 EURO Gerichtsgebühren)
Verhandlung 1 Stunde: 198,53 (incl. 20% USt.)

Verfahren wegen 3000 EURO
Klage: 485,41 EURO (incl. 20 % USt. und 140 EURO Gerichtsgebühren)
Verhandlung 1 Stunde: 248,06 (incl. 20% USt.)

Wenn sie Genaueres wissen möchten sind Sie eingeladen, auf der Site „Download“ das Skriptum „Kostenkurs“ unentgeltlich herunterzuladen.